S T A T U T E N
des Vereins Kultur Eschlikon
mit Sitz in Eschlikon TG
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Kultur Eschlikon besteht ein Verein mit Sitz in Eschlikon TG ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 Zweck
Der Verein macht sich zur Aufgabe, das gesellschaftliche und kulturelle Leben zu pflegen und zu stärken mit dem Ziel, regelmässig kulturelle Veranstaltungen in der Gemeinde Eschlikon anzubieten, dabei auch ungewöhnliche Wege zu beschreiten.
Der Verein ist gemeinnützig. Ein Gewinn wird nicht angestrebt. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3 Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Sockel- bzw. Startbeitrag der Politischen Gemeinde Eschlikon
- Gönnerbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sponsoring und freiwillige Zuwendungen
- Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
Es können Mitgliederbeiträge erhoben werden.
Artikel 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden.
Artikel 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Artikel 7 – Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Abnahme des Jahresberichts
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Vereinsrechnung und Entlastung der verantwortlichen Organe
- Festsetzung der möglichen Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Genehmigung des Budgets
- Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern gestellt werden
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anders beschliesst und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus diesen Funktionen:
- Präsidium
- Aktuariat
- Kassenführung
- Beisitz
- Vertretung aus dem Gemeinderat
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
- Vorbereitung der Vereinsversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Vereinsversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren. Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Artikel 13 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 14 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Vereinsversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung dem Präsidium eingereicht werden.
Mit der Auflösung des Vereins wird der Vorstand beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird der Politischen Gemeinde übergeben, welche diesen danach sinngerecht wieder einsetzt.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 22. November 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Eschlikon, 22.11.2022
Präsidium Aktuariat
Camil Schmucki Agnes Sammali